Versammlungsrecht

Pressemitteilung vom 28.06.2018

Versammlungsrecht – Verwaltungsgericht bestätigt ver.di bei Klage gegen Stadt Peine, Urteilsbegründung liegt vor 

Zur Entscheidung des Braunschweiger Verwaltungsgerichtes zu überzogenen versammlungsrechtlichen Auflagen der Stadt Peine liegt jetzt das Urteil mit Begründung vor. Es bestätigt ver.di auf ganzer Linie, informiert ver.di-Geschäftsführer Sebastian Wertmüller.

Inhaltlich hatte ver.di gegen Auflagen bezüglich der Anzahl der Ordner bei einer Demonstration von Erzieherinnen im Jahr 2015 in Peine geklagt.

Die zentralen Aussagen aus der Urteilsbegründung stellen darauf ab, dass pauschale Auflagen nicht zulässig sind:

„Die Gefahrenprognose hat auf der Grundlage nachweisbarer Tatsachen zu erfolgen; bloße Vermutungen reichen nicht.“

„Nur soweit der Einsatz von Ordnern zur Abwendung unmittelbarer Gefahren, die aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer herrühren, erforderlich und verhältnismäßig ist, darf eine beschränkende Anordnung über den verpflichtenden Einsatz von Ordnern gegenüber dem Veranstalter ergehen.“

„Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles hat die Anordnung, für bis zu 250 angezeigte Teilnehmer insgesamt 10 Ordner einzusetzen, die Klägerin in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt (…).“

Wertmüller: „Wir sind sehr zufrieden mit der eindeutigen Bestätigung unserer Position. Wir werden in Zukunft verstärkt darauf achten, dass auch weitere einschränkende Auflagen (Länge von Transparentstangen, Breite von Transparenten, Ausschluss von Hunden aus Versammlungen) nur akzeptiert werden, wenn sie mit einer konkreten und nachweisbaren Gefährdung verbunden sind.“

Pauschale Beschränkungen in Form von standardisierten Textbausteinen werde man nicht akzeptieren. Es gehe dabei keineswegs nur um die Stadt Peine, auch andere Versammlungsbehörden zeigten einen Hang zu restriktiven Auflagen, die die Versammlungsfreiheit beschränkte.

 

Pressekontakt

Sebastian Wertmüller
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