Die Energiepreispauschale können auch geringfügig Beschäftigte direkt von ihrer Arbeitgeberin erhalten, wenn sie die geringfügige Beschäftigung nicht neben einer abhängigen Hauptbeschäftigung ausüben und im Monat September 2022 beschäftigt sind. In den wenigen Fällen, in denen Minijobber nicht pauschal besteuert werden, da für sie eine Lohnsteuer – Anmeldung vorgenommen wurde, erfolgt die Auszahlung der Energiesteuerpauschale im September 2022 durch den Arbeitgeber automatisch.
Für alle anderen Fälle gilt, dass geringfügig Beschäftigte schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären müssen, dass es sich beim Minijob um ein „erstes Dienstverhältnis“ (s. Anlage) handelt.
Wer die Energiepreispauschale nicht von ihrer Arbeitgeberin erhält, kann sie nur über die Steuererklärung für 2022 im Jahr 2023 geltend machen. Das gilt für alle, die im Stichmonat September 2022 nicht beschäftigt sind. Die Energiepreispauschale erhalten im Nachhinein auch diejenigen, die im Jahr 2022 beschäftigt waren, aber nicht im Monat September in einer Beschäftigung standen. In diesen Fällen gibt es die Energiepreispauschale aber erst durch das Finanzamt nach erfolgter Steuererklärung.
Eine Besonderheit bei geringfügigen Beschäftigungen ist, dass die Energiepreispauschale ebenso wie die geringfügige Beschäftigung nicht besteuert wird. Bei Personen, die sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig sind, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale über das Arbeitsverhältnis vorrangig. Dieser Personenkreis hat den Vorteil, auch bei höherem Einkommen die Energiepreispauschale steuerfrei zu erhalten.
WICHTIG: Nichtberücksichtigung bei Sozialleistungen:
Nach § 122 EStG ist die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Was sich einfach anhört, dürfte im SGB II manchmal komplizierter werden. Anrechnet wird im SGB II Einkommen nach Abzug von Steuern. Anrechnungsfrei ist dann entsprechend nicht die Energiepreispauschale von 300 Euro, sondern der jeweils daraus zufließende Nettobetrag. Bei konstantem Einkommen ist das einfach: Das erhöhte September – Einkommen wird dann einfach wie das bisherige Einkommen (ohne Energiepreispauschale) angerechnet.
Zum Schluss noch ein Tipp:
Wer im SGB II – Leistungsbezug ist, für den lohnt sich ein Mini – Job im September 2022 besonders!